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Verbandsstatuten
- 1. Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen „Verband Schweizer Doppelaxtwerfer» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Römerswil. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- 2. Zweck und Aufgaben
- 2.1 Zweck
Der Verband bezweckt die Ausübung und Förderung des Doppelaxtwerfens als Sportart, der Freundschaft, der Kameradschaft und der Geselligkeit der einzelnen Mitgliedsvereine.
- 2.2. Aufgaben
– Er koordiniert die Aufstellung der schweizerischen Nationalmannschaft im Doppelaxtwerfen Er koordiniert die Durchführung der jährlichen Schweizer Meisterschaft.
– Der Verband erlässt ein einheitliches Regelwerk für das Doppelaxtwerfen und setzt internationale Übereinkünfte entsprechend um.
– Als Ansprechpartner für Presse, öffentliche Organe, Sponsoren und Privatpersonen repräsentiert er die Sportart nach aussen.
– Der Verband sucht und pflegt die Kontakte zu Sponsoren.
– Er unterstützt interessierte Gruppen oder Einzelpersonen bei der Neugründung von Vereinen.
- 3. Mittel
Zur Verfolgung des Verbandszweckes verfügt der Verband über folgende Mittel:
3.1 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden jährlich im Januar auf das Verbandskonto eingezahlt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
- 3.2 Erträge aus Veranstaltungen
Erträge (Startgelder, Sponsorenbeiträge, usw.) aus Veranstaltungen (Vorführungen, Wettkämpfe, etc.) dienen primär der Kostendeckung derselben. Allfällige Mehreinnahmen fliessen in die Verbandskasse. Der Verband behält sich vor , 10% der Einnahmen von Vereinsmitgliedern zu fordern, wenn bei der Organisation und Durchführung von Events aktiver Support seitens der Verbandes erbracht werden.
- 3.3 Gönnerbeiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art
Ein Gönner hat die Möglichkeit, entweder einen frei wählbaren Betrag einzuzahlen oder eine andere Leistung zu erbringen.
- 3.4 Weitere Beiträge und Erträge aller Art, sofern sie dem Verbandszweck nicht widersprechen.
- 3.5 Mittelnutzung
Die erwirtschaften Mittel bzw. Einnahmen aus Mitglieds-, Sponsoren- und Gönnerbeiträgen können im Verband für folgende Zwecke verwendet werden:
– Textile Ausrüstung (T-Shirts. Jacken) der Nationalmannschaft, um ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten
– Bezahlung allfälliger Kosten für Webseite und Kontoführung
– Finanzielle Unterstützung bei der Neugründung von Vereinen
– Finanzielle Unterstützung Nationalmannschaft bei Reisen
– Finanzielle Unterstützung einzelner Verbandsmitglieder bei der Organisation und Durchführung der Schweizer Meisterschaft und anderer internationaler Wettkämpfe innerhalb der SchweizÜber die Höhe der finanziellen Zuwendung entscheidet der Vorstand. Die Höhe der finanziellen Unterstützung darf jedoch nicht dazu führen, dass Verband in Schulden gerät. Ein negativer Kontosaldo ist generell verboten.
- 4. Mitgliedschaft
- 4.1 Aktive Mitglieder
Nur Vereine, die das Doppelaxtwerfen, als mindestens einen Hauptzweck des Vereinslebens praktizieren und mit Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, haben die Möglichkeit als aktives Mitglied im Verband Schweizerischer Doppelaxtwerfer geführt zu werden.
- 4.2 Einzelpersonen oder Einzelwerfer
Werfer, die nicht einem lokalen Verein angehören, können «lizenziertes» Einzelmitglied des VSDW werden. Die Jahresmitgliedergebühr beträgt CHF 50.-. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Events, die unter der Schirmherrschaft des VSDW durchgeführt werden (wie z.B. die CH-Meisterschaft). Diese Einzelmitglieder / Werfer(innen) werden in der Publikation von Ranglisten sowohl national, als auch international, als VSDW-Mitglied / Werfer(in) geführt (Einzelmitglieder können bei entsprechender Leistung / Qualifikation auch Mitglied der Nationalmannschaft werden).Werfer, die einem Verein angehören, welcher nicht VSDW-Mitglied ist, können «lizenziertes» Einzelmitglied des VSDW werden. Die Jahresmitgliedergebühr beträgt CHF 50.-. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Events, die unter der Schirmherrschaft des VSDW durchgeführt werden (wie z.B. die CH-Meisterschaft). Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass solche VSDW-Mitglieder in Ranglisten ausschliesslich als VSDW-Mitglied (VSDW-Werfer(in)) geführt werden. Diese Einzelmitglieder / Werfer (innen) verzichten in der Publikation von Ranglisten ausdrücklich auf die Nennung ihres lokalen Vereins. Dies gilt sowohl für nationale, als auch internationale Events / Wettkämpfe / Turniere (Einzelmitglieder können bei entsprechender Leistung / Qualifikation auch Mitglied der Nationalmannschaft werden)
- 4.3 Aufnahme
Mitglied des Verbandes können juristische Person werden, die ein wesentliches Interesse am Doppelaxtwerfen haben. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- 4.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Auflösung.
- 4.5 Austritt und Ausschluss
Ein Verbandsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens zwei Wochen vor Monatsende und mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Verein kann jederzeit und nach mindestens einer schriflichen Mahnung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den schriftlichen und begründeten Ausschlussentscheid. Der Ausschluss wird zwingend, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Sicherheitsbestimmungen, Platz- und Wettkampfregeln verstösst und durch ein negatives Aussenbild auffällt. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bereits eingezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- 5. Organe
- 5.1 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per Mail sind gültig. Jeder Verein, der Mitglied im Verband ist, kann hierzu bis zu 3 Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung entsenden. Jeder Mitgliedsverein besitzt eine Stimme. Interessenten habe ein Mitspracherecht, dürfen jedoch nicht abstimmen. Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer zwanzigtägigen Einladungsfrist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, Beschluss der Mitgliederversammlung oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes aktive Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen :
– Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
– Festsetzung und Änderung der Statuten
– Genehmigung des Jahresberichts
– Beschluss über das Jahresbudget und die Mitgliederbeiträge
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstands
– Behandlung der Ausschlussrekurse
- 5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er konstituiert sich selbst und amtet verbandsintern als Kollegium. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines laufenden Jahres aus, ist der Vorstand für eine Nachwahl zuständig. Die Wahl ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Gemeindevertreter können vom Vorstand z.B. für die Planung von Veranstaltungen als Beisitzer eingeladen werden. Die Gemeinde kann dieses Bedürfnis ihrerseits zur Geltung bringen. Der Vorstand kann zur Verfolgung des Verbandszwecks weitere Teams bilden bzw. einsetzen und ihnen Weisungen erteilen. Er kann Aufgaben an diese Teams delegieren. Diese Teams stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Beispielsweise betreut der/die Medienverantwortliche die Verbandswebsite.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
- 5.2.1 Präsident
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung und kann den Stichentscheid bei Entscheiden treffen. Er vertritt den Verband nach aussen und gegenüber den Behörden und Medien. Der/die Medienverantwortliche vertritt den Präsidenten für die Behördenund Medienkontakte.
- 5.2.2 Vizepräsident
Der Vizepräsident ist der generelle Vertreter des Präsidenten und übernimmt während dessen Abwesenheit vollumfänglich alle Aufgaben.
- 5.2.3 Kassier
Der Kassier kümmert sich um die Mitgliederbeiträge, die Kasse und führt die Buchhaltung. Er berät den Vorstand bei grösseren Investitionen z.B. für Veranstaltungen.
- 5.2.4 Aktuar
Der Aktuar erstellt die Protokolle, kümmert sich um die Mitgliederkorrespondenz und pflegt die Mitgliederdatenbank.
- 5.2.5 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung und Kasse jährlich und erstellt den Revisionsbericht zu Händen der Mitgliederversammlung.
- 5.2.6 Medienverantwortlicher
Der Medienverantwortliche ist zuständig für die Pflege der Verbandswebseite und vertritt den Präsidenten gegenüber Behörden und Medienkontakten. Er koordiniert die sprachliche Übersetzung mit den jeweiligen Verbandsmitgliedern.
- 6. Unterschrift
Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- 7. Sicherheit und Haftung
- 7.1 Sicherheit
Das Sicherheitsthema liegt in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Verbandsmitglieds. Der Verband gibt hier jedoch Leitlinien heraus.
- 7.2 Haftung
Der Verband haftet nicht für die Folgen einer Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen, Platzund Wettkampfregeln durch die Mitglieder. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf dieses Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- 7.3 Haftpflichtversicherung
Jedes Verbandsmitglied hat gegenüber dem Verband eine Nachweispflicht über eine abgeschlossene und gültige Haftpflichtversicherung.
- 8. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
- 9. Zugehörige Dokumente
– Aufstellung Schweizerische Nationalmannschaft
– Koordination Schweizer Meisterschaft
– Regelwerk Doppelaxtwerfen in der Schweiz
– Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
- 10. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes Schweizerischer Doppelaxtwerfer kann mit qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. An dieser kann der Verband auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Verbandes wird das Verbandsvermögen unter den Verbandsmitgliedern aufgeteilt.